Dieter Werz - Sanitär | Heizung | Flaschnerei | Kundendienst

  • Startseite
  • Neue Wärmepumpe?!
  • Leistungen
  • Unsere Partner
  • KFW-Förderung
  • Unser Team
    • Karriere
  • Kontakt
  • FAQ
  • Startseite
  • Neue Wärmepumpe?!
  • Leistungen
  • Unsere Partner
  • KFW-Förderung
  • Unser Team
    • Karriere
  • Kontakt
  • FAQ

KFW Heizungsförderung Nr. 458


Das Wichtigste in Kürze

  • Zuschuss: von 30 % bis zu 80 % der förderfähigen Kosten‍‌
  • Wir fördern: private Eigen­tümerinnen und Eigen­tümer, die eine effiziente Heizungs­anlage einbauen
    bzw. den An­schluss an ein Gebäude- oder Wärme­netz
  • Ihr Vorteil: Zuschuss muss nicht zurück­gezahlt werden und ist mit dem Ergänzungs­kredit 358/­359
    zur Zwischen­finan­zierung kombinier­bar
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushalts­mittel.
Ein Rechts­anspruch hierauf besteht grund­sätzlich nicht.

Was fördert die KFW?

Mit dem Zuschuss fördern wir den Einbau von effizienten Heizungs­anlagen und Anlagen der Heizungs­unterstützung sowie den An­schluss an ein Gebäude- oder Wärme­netz. Ziel der Förderung ist es, den Umstieg auf klima­freundliche Heizungen zu beschleunigen.
Zu den geförderten Maßnahmen gehören:
  • der Kauf und die Installation von
    • solar­thermischen Anlagen
    • Bio­masse­heizungen
    • elektrisch ange­triebenen Wärme­pumpen
    • Brenn­stoff­zellen­heizungen
    • wasser­stoff­fähigen Heizungen‍‌
    • innovativer Heizungs­technik‍‌ auf Basis erneuer­barer Energien
  • der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
  • Ausgaben für eine provi­sorische Heiz­technik bei einem Heizungs­defekt
  • die Fach­planung und Bau­begleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energie­effizienz
  • die akustische Fachplanung‍‌ durch eine Akustikerin oder einen Akustiker
  • die Kosten für vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen (Umfeldmaßnahmen‍‌)
Voraussetzungen für die Förderung:
  • Die Maßnahme erhöht die Energie­effizienz des Gebäudes und/oder den Anteil erneuer­barer Energien am Endenergieverbrauch‍‌ des Gebäudes.
  • Es handelt sich um ein bestehendes Wohn­gebäude, dessen Bau­antrag beziehungs­weise Bau­anzeige zum Zeit­punkt der Antrag­stellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
  • Der Einbau der Heizungs­anlage ist mit einer Opti­mierung des gesamten Heizungs­verteilungs­systems (inklusive Durch­führung des hydraulischen Abgleichs‍‌ bzw. Anpassung der Luftvolumenströme‍‌) verbunden.
Dieser Zuschuss kommt nicht in Frage für:
  • Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren be­trieben werden oder be­trieben worden sind (Prototypen)
  • gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesent­lich gebraucht er­worbenen Anlagenteilen

Wen fördert die KFW?

Wir fördern private Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohn­immobilien sowie Wohnungs­eigentümer­gemein­schaften, die eine effiziente Heizungs­anlage ein­bauen oder einen An­schluss an ein Gebäude- oder Wärme­netz ein­richten lassen möchten.
Antragsberechtigt sind:
  • Privat­personen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von be­stehenden Ein­familien­häusern in Deutsch­land sind.
  • Privat­personen, die Eigen­tümerinnen oder Eigen­tümer von be­stehenden Mehr­familien­häusern (mit mehr als einer Wohneinheit‍‌) in Deutschland sind.
  • Privat­personen, die Eigen­tümerinnen oder Eigen­tümer von Eigentums­wohnungen in Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaften in Deutsch­land sind, sofern der Heizungstausch im Sondereigentum‍‌ um­gesetzt wird.
  • Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaften (WEG) in Deutsch­land, sofern der Heizungstausch im Gemeinschaftseigentum‍‌ um­gesetzt wird.
Nicht antrags­berechtigt sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter, die im Grund­buch als Eigentümer eingetragen sind sowie Personen, für die ein Nießbrauchrecht an einem Wohngebäude bestellt wurde.
Privat­personen, die als GbR eine Wohn­immobilie besitzen, können ihren Antrag in der Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459) stellen.

Konditionen / Zuschusshöhe


Wie hoch Ihr voraussichtlicher Zuschuss­betrag für einzelne energe­tische Maß­nahmen ist, hängt davon ab, wie hoch Ihre förder­fähigen Kosten‍‌ sind.

Bei einem Einfamilien­haus berücksichtigen wir Kosten bis zu einer Höhe von 28.000 Euro.

Bei Mehrfamilienhäusern richtet sich die Höhe der förder­fähigen Kosten nach der Anzahl der Wohneinheiten‍‌:
  • 28 000 Euro für die erste Wohneinheit
  • jeweils 15 000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit
​
Hinweis für Anträge ab dem 01.02.2027: Der Förderhöchst­betrag für die erste Wohn­einheit sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halb­jährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 Euro.
Davon erhalten Sie – abhängig von der Antrag­steller­gruppe – maximal 80 % als Zuschuss.
Der Zuschuss setzt sich aus einer Grund­förderung und gegebenen­falls einer oder mehreren Bonus­förderungen zusammen:

Bild

Klima­geschwindig­keits­bonus ​

Sie erhalten den Klimag­eschwindigkeits­bonus für Ihre zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst­genutzte Wohn­einheit, die Ihr Haupt- oder alleiniger Wohn­sitz ist, wenn Sie
  • Ihre funktions­tüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nacht­strom­speicher­heizung oder Ihre mindestens 20 Jahre‍‌ alte Gas­heizung oder Biomasse­heizung aus­tauschen und
  • die alte Heizung fach­gerecht demontiert und ent­sorgt wird.
Der Klima­geschwindigkeits­bonus beträgt 16 % der förderfähigen Gesamt­kosten. Er sinkt erstmalig zum 01.02.2027 und danach halb­jährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 4 %. Für Antrags­tellungen ab dem 01.08.2028 wird kein Klima­geschwindigkeits­bonus mehr gewährt.
Hinweis: Eigentümerinnen oder Eigentümer von Einfamilienhäusern beantragen den Bonus im Basis­antrag, die der selbst­genutzten Wohn­einheit in einer WEG bzw. in einem Mehr­familien­haus können den Bonus nur durch einen Zusatz­antrag, innerhalb von maximal 6 Monaten nach Zuschuss­zusage, be­antragen. Wird mehr als eine Wohn­einheit selbst genutzt, kann der Bonus nur für eine Wohn­einheit beantragt werden.

Ein­kommens­bonus ​

Sie er­halten den Ein­kommens­bonus für Ihre selbst­genutzte Wohn­einheit, wenn Ihr Haushalts­jahres­einkommen‍‌ einen gewissen Maximal­betrag nicht übersteigt.
Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern wird für deren selbst­genutzte Haup­twohn­einheit oder alleinige Wohn­einheit ein zusätzlicher Ein­kommens­bonus gewährt, in Höhe von
  • 40 %, bezogen auf die förderfähigen Gesamt­kosten, sofern ihr zu versteuerndes Haushalts­jahresein­kommen bis zu 30.000 Euro beträgt,
  • 30 %, bezogen auf die förderfähigen Gesamt­kosten, sofern ihr zu versteuerndes Haushalts­jahresein­kommen bis zu 40.000 Euro beträgt bzw.
  • 10 %, bezogen auf die förderfähigen Gesamt­kosten, sofern ihr zu versteuerndes Haushalts­jahresein­kommen bis zu 50.000 Euro beträgt.

Lebt in der selbstgenutzten Haupt­wohn­einheit oder alleinigen Wohn­einheit mit Haupt­wohnsitz oder alleinigem Wohnsitz mindestens ein minderjähriges Kind, für das eine Kinder­geld­berechtigung vorliegt? Dann erhöht sich die Bemessungs­grenze des zu versteuernden Haushalts­einkommens pauschal und einmalig um 10.000 Euro.
​
Hinweis: Eigentümerinnen oder Eigentümern der selbst­genutzten Wohn­einheit in einer WEG bzw. in einem Mehr­familien­haus beantragen den Einkommens­bonus für eine selbst­genutzte Wohn­einheit über einen Zusatz­antrag., innerhalb von maximal 6 Monaten nach Zuschuss­zusage, beantragen. Wir unterscheiden bei der Antrag­stellung zwischen ungeteilten Mehr­familien­häusern und Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEG).

Bild

​

Haben wir Ihr Interesse geweckt?

Gerne beraten wir Sie auf die für Ihre Immobilie passende Heizungsanlage und die entsprechende Förderung.

Weitere Infos finden Sie hier

Jetzt Kontakt aufnehmen!


Bild

Dieter Werz GmbH

Friedrich-Henning-Straße 24
​72555 Metzingen-Neuhausen

Telefon 0 71 23/45 25
[email protected]

Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag:
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Freitag: 
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

© Dieter Werz GmbH - alle Rechte vorbehalten | ​Impressum | Datenschutz ​| Disclaimer | Cookie Policy