Das Wichtigste in Kürze
- Zuschuss: von 30 % bis zu 80 % der förderfähigen Kosten
- Wir fördern: private Eigentümerinnen und Eigentümer, die eine effiziente Heizungsanlage einbauen
bzw. den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz - Ihr Vorteil: Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden und ist mit dem Ergänzungskredit 358/359
zur Zwischenfinanzierung kombinierbar
Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht.
Was fördert die KFW?
Mit dem Zuschuss fördern wir den Einbau von effizienten Heizungsanlagen und Anlagen der Heizungsunterstützung sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Ziel der Förderung ist es, den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zu beschleunigen.
Zu den geförderten Maßnahmen gehören:
Zu den geförderten Maßnahmen gehören:
- der Kauf und die Installation von
- solarthermischen Anlagen
- Biomasseheizungen
- elektrisch angetriebenen Wärmepumpen
- Brennstoffzellenheizungen
- wasserstofffähigen Heizungen
- innovativer Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
- der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
- Ausgaben für eine provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt
- die Fachplanung und Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz
- die akustische Fachplanung durch eine Akustikerin oder einen Akustiker
- die Kosten für vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen (Umfeldmaßnahmen)
- Die Maßnahme erhöht die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes.
- Es handelt sich um ein bestehendes Wohngebäude, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
- Der Einbau der Heizungsanlage ist mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs bzw. Anpassung der Luftvolumenströme) verbunden.
- Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
- gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen
Wen fördert die KFW?
Wir fördern private Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnimmobilien sowie Wohnungseigentümergemeinschaften, die eine effiziente Heizungsanlage einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz einrichten lassen möchten.
Antragsberechtigt sind:
Privatpersonen, die als GbR eine Wohnimmobilie besitzen, können ihren Antrag in der Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459) stellen.
Antragsberechtigt sind:
- Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Einfamilienhäusern in Deutschland sind.
- Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) in Deutschland sind.
- Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften in Deutschland sind, sofern der Heizungstausch im Sondereigentum umgesetzt wird.
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern der Heizungstausch im Gemeinschaftseigentum umgesetzt wird.
Privatpersonen, die als GbR eine Wohnimmobilie besitzen, können ihren Antrag in der Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude (459) stellen.
Konditionen / Zuschusshöhe
Wie hoch Ihr voraussichtlicher Zuschussbetrag für einzelne energetische Maßnahmen ist, hängt davon ab, wie hoch Ihre förderfähigen Kosten sind.
Bei einem Einfamilienhaus berücksichtigen wir Kosten bis zu einer Höhe von 28.000 Euro.
Bei Mehrfamilienhäusern richtet sich die Höhe der förderfähigen Kosten nach der Anzahl der Wohneinheiten:
- 28 000 Euro für die erste Wohneinheit
- jeweils 15 000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- jeweils 8 000 Euro ab der siebten Wohneinheit
Hinweis für Anträge ab dem 01.02.2027: Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 750 Euro.
Davon erhalten Sie – abhängig von der Antragstellergruppe – maximal 80 % als Zuschuss.
Der Zuschuss setzt sich aus einer Grundförderung und gegebenenfalls einer oder mehreren Bonusförderungen zusammen:
Klimageschwindigkeitsbonus
Sie erhalten den Klimageschwindigkeitsbonus für Ihre zum Zeitpunkt der Antragstellung selbstgenutzte Wohneinheit, die Ihr Haupt- oder alleiniger Wohnsitz ist, wenn Sie
Hinweis: Eigentümerinnen oder Eigentümer von Einfamilienhäusern beantragen den Bonus im Basisantrag, die der selbstgenutzten Wohneinheit in einer WEG bzw. in einem Mehrfamilienhaus können den Bonus nur durch einen Zusatzantrag, innerhalb von maximal 6 Monaten nach Zuschusszusage, beantragen. Wird mehr als eine Wohneinheit selbst genutzt, kann der Bonus nur für eine Wohneinheit beantragt werden.
- Ihre funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nachtstromspeicherheizung oder Ihre mindestens 20 Jahre alte Gasheizung oder Biomasseheizung austauschen und
- die alte Heizung fachgerecht demontiert und entsorgt wird.
Hinweis: Eigentümerinnen oder Eigentümer von Einfamilienhäusern beantragen den Bonus im Basisantrag, die der selbstgenutzten Wohneinheit in einer WEG bzw. in einem Mehrfamilienhaus können den Bonus nur durch einen Zusatzantrag, innerhalb von maximal 6 Monaten nach Zuschusszusage, beantragen. Wird mehr als eine Wohneinheit selbst genutzt, kann der Bonus nur für eine Wohneinheit beantragt werden.
Einkommensbonus
Sie erhalten den Einkommensbonus für Ihre selbstgenutzte Wohneinheit, wenn Ihr Haushaltsjahreseinkommen einen gewissen Maximalbetrag nicht übersteigt.
Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern wird für deren selbstgenutzte Hauptwohneinheit oder alleinige Wohneinheit ein zusätzlicher Einkommensbonus gewährt, in Höhe von
Lebt in der selbstgenutzten Hauptwohneinheit oder alleinigen Wohneinheit mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz mindestens ein minderjähriges Kind, für das eine Kindergeldberechtigung vorliegt? Dann erhöht sich die Bemessungsgrenze des zu versteuernden Haushaltseinkommens pauschal und einmalig um 10.000 Euro.
Hinweis: Eigentümerinnen oder Eigentümern der selbstgenutzten Wohneinheit in einer WEG bzw. in einem Mehrfamilienhaus beantragen den Einkommensbonus für eine selbstgenutzte Wohneinheit über einen Zusatzantrag., innerhalb von maximal 6 Monaten nach Zuschusszusage, beantragen. Wir unterscheiden bei der Antragstellung zwischen ungeteilten Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).
Selbstnutzenden Eigentümerinnen und Eigentümern wird für deren selbstgenutzte Hauptwohneinheit oder alleinige Wohneinheit ein zusätzlicher Einkommensbonus gewährt, in Höhe von
- 40 %, bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten, sofern ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis zu 30.000 Euro beträgt,
- 30 %, bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten, sofern ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis zu 40.000 Euro beträgt bzw.
- 10 %, bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten, sofern ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis zu 50.000 Euro beträgt.
Lebt in der selbstgenutzten Hauptwohneinheit oder alleinigen Wohneinheit mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz mindestens ein minderjähriges Kind, für das eine Kindergeldberechtigung vorliegt? Dann erhöht sich die Bemessungsgrenze des zu versteuernden Haushaltseinkommens pauschal und einmalig um 10.000 Euro.
Hinweis: Eigentümerinnen oder Eigentümern der selbstgenutzten Wohneinheit in einer WEG bzw. in einem Mehrfamilienhaus beantragen den Einkommensbonus für eine selbstgenutzte Wohneinheit über einen Zusatzantrag., innerhalb von maximal 6 Monaten nach Zuschusszusage, beantragen. Wir unterscheiden bei der Antragstellung zwischen ungeteilten Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG).
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Gerne beraten wir Sie auf die für Ihre Immobilie passende Heizungsanlage und die entsprechende Förderung.
Weitere Infos finden Sie hier
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